Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die Agentur Martina Kapral GmbH wird im folgenden als Agentur bezeichnet, der Kunde als Auftraggeber.

Diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Agentur abgeschlossenen Vereinbarungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur insoweit wirksam, als sie ausdrücklich und schriftlich durch die Agentur anerkannt werden. Sämtliche ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Diese AGBs sind bindender Bestandteil der Engagementvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Agentur.

Die Agentur verpflichtet sich die künstlerische/ inhaltliche Darbietung am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu erbringen.

Gage/ Honorar

Die Honorare der Agentur und die Gagen/Honorare der Bühnenpersönlichkeiten richten sich nach dem jeweiligen Marktwert des einzelnen Künstlers/Musiker/Speakers. Die Gagen/Honorare werden individuell mit dem jeweiligen Kunden vereinbart und sind nicht bindend für andere Projekte, Leistungen bzw. Veranstaltungen.

Reisekosten

Der Veranstalter übernimmt die Reisespesen und die Nächtigung. Der Veranstalter stellt Einzelzimmer mit Frühstück in einem mind. 4 Sterne-Hotel zu Verfügung.

Fremdkosten

Fremdkosten, die im Rahmen der Planung bzw. Durchführung von Auftritten und Projekten entstehen, werden unter Aufschlag des Zeit- und Organisationsaufwandes weiterverrechnet.

Technische Anforderungen

Der Veranstalter stellt mindestens einen Techniker zur Verfügung, der mit den technischen Gegebenheiten am Veranstaltungsort vertraut ist. Dieser führt den Ton- und Lichtcheck durch und bedient während des Auftrittes die Ton und Lichtanlage. Die Ton- und Lichtanlage müssen beim Eintreffen der Protagonisten bereits aufgebaut sein.

Die übermittelten technischen Rider sind Vertragsbestandteil.

Backstagebereich

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, das gesicherte Abstellplätze für alle Fahrzeuge, allfällige Zufahrts-bzw. Eintrittsgenehmigungen sowie die notwendigen Akkreditierungen in ausreichender Anzahl rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Garderobe

Der Veranstalter verpflichtet sich, in unmittelbarer Nähe des Bühnenaufganges eine absperrbare, ungestörte und geräumige Garderobe zur Verfügung zu stellen.

Verpflegung

Während der gesamten Dauer der Anwesenheit der Künstler am Veranstaltungsort hat der Veranstalter ausreichend für Getränke und Essen zu sorgen. Auf der Bühne hat sich spätestens bei Auftrittsbeginn stilles Wasser zu befinden. Der Getränkeausschank muss während des Auftrittes eingestellt sein!

Zahlungsvereinbarungen

Die Agentur ist berechtigt, eine Vorauszahlung von 50% zu fordern. Die von der Agentur gelegten Rechnungen sind prompt netto Kassa ohne Skonto ab Rechnungsdatum fällig. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. vereinbart. Allfällige Kosten, Gebühren, Ausländersteuer, Gemeindesteuern und Abgaben für Verwertungsgesellschaften gehen zu Lasten des Veranstalters.

Stornobedingungen

Sollte eine Buchung nach Vertragsunterzeichnung seitens des Auftraggebers storniert werden, so ergeben sich folgende bindende Stornovereinbarungen in Bezug auf die vereinbarte Auftragssumme (AS):

Storno ab der Angebotsbestätigung: 50% der AS

Storno ab 4 Wochen vor dem Event: 100% der AS

Diesbezüglich anderslautende Sondervereinbarungen müssen beiderseits bei Vertragsabschluss schriftlich fixiert werden!

Loyalitätsverpflichtung

Auftraggeber und Agentur verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden sich insbesondere nicht öffentlich negativ über den anderen Vertragspartner äußern. Jede Vertragspartei wird die andere umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig unterrichten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des bestätigten Angebotes vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien.

Der Veranstalter haftet für die Sicherheit der Künstler/Musiker/Vortragenden am Auftrittsort.

Sollten im Publikum Personen sein, die die Veranstaltung so stören, dass es dem Künstler/Musiker/Vortragenden unmöglich gemacht wird sein Programm zu spielen, und kann der Veranstalter diese Störungen nicht unterbinden, hat die Agentur das Recht bei voller Gagenauszahlung die Vorstellung abzubrechen.

Die Weitergabe von Mitschnitten und Fotos, sowie eine Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig!

Der Künstler/Musiker/Vortragende ist berechtigt, den Auftritt aus Krankheitsgründen abzusagen, wenn er ein ärztliches Attest vorweisen kann.

Im Falle einer Nichterfüllung auch nur eines der Vertragspunkte durch einen Partner ist der Schuldige zur Zahlung einer Konventionalstrafe an den nichtschuldigen Partner in der Höhe der Gage verpflichtet. Fälle von nachweislicher höherer Gewalt sind davon selbstverständlich ausgeschlossen. Unter höherer Gewalt wird schwere Krankheit, Unfall oder Todesfall des Protagonisten oder eines nahen Angehörigen verstanden.

Schlussbestimmungen

Für sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Agentur wird das für den Sitz der Agentur örtliche und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Gerichtsstand ist Wien.

Stand Dezember 2020

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